Unsere Satzung



Satzung des Vereins „KöterGedöns e.V.“

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Köter Gedöns e.V.“

Der Verein hat seinen Sitz in Haan.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden

 

§ 2 – Zweck  und Gemeinnützigkeit

1.   Der Förderungszweck dient dem Tierschutz.

2.   Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, in Not geratene Tiere zu unterstützen. Dieses finanzieren wir durch Sachspenden, Spenden, Veranstaltungen und Basare, sowie durch Mitgliederbeiträge.

3.   Durch gemeinsame Aktivitäten vielfältiger Art, soll die Verbundenheit zum Hund gefördert werden. 

4.   Tiere vor Leid zu schützen. 

5.   Verbesserung der sozialen Akzeptanz, Respekt und Toleranz des Hundes in der Gesellschaft.

6.   Kontakt zu Medien um eine breite Unterstützung der Vereinsarbeit zu erreichen und die Sensibilität zu erwecken.

7.   Der Verein pflegt und fördert den Tierschutzgedanken. Auch stellt er sich die Aufgabe, bei Kindern und Jugendlichen frühzeitig die Liebe zum Tier zu fördern.

8.   Unterstützung des Fördervereins Ittertal e.V. mit Sitz in 42719 Solingen, Mittelitter 10

9.   Unterstützung von Tierschutzorganisationen, - Vereinen und Privatpersonen, die den Tierschutz fördern und aktiv Tierschutz leisten. 

10. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglieder können werden:

1.   Jede tierliebende natürliche Person, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins zu verwirklichen und für deren Aufnahme sich mindestens 2 aktive  Mitglieder ausgesprochen haben.

2.   mit der Bezeichnung „Fördermitglied“ alle weiteren natürlichen Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen.

3.   Über die Aufnahme eines Mitliedes/ Fördermitgliedes entscheidet der Vorstand auf dessen schriftlichen Antrag hin.

4.   Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

5.   Die Rechte der Mitglieder gestalten sich wie folgt:

Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht, können an dieser jedoch beratend teilnehmen. 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Kalenderjahres wirksam. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder in sonstiger Weise den Vereinsinteressen zuwider handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. 

 

§ 4 – Mitgliedsbeitrag 

1.   Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge.

2.   Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung beschlossen und kann in einer Beitragsordnung geregelt werden. 

 § 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1.   Die Mitgliederversammlung

2.   Der Vorstand

 § 6– Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung jedes Mitgliedes unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen zu erfolgen. Für die Berechnung der Frist ist der Tag der Absendung der Einladung maßgeblich.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Beschluss des Vorstandes einberufen werden, wenn es die Interessen des Vereins erfordern er es mindestens von fünf Prozent der Mitglieder schriftlich unter Angabe des zu beratenden Themas verlangt wird. Die Ladungsfrist zur außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt vierzehn Tage.  Die Mitgliederversammlung ist bei fristgerechter Einladung beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse - soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt - mit einfacher Mehrheit.  Satzungsänderung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Jedes anwesende Mitglied mit Stimmrecht hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Juristische Personen entsenden einen stimmberechtigten Vertreter in die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 – Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

1.   die Grundsätze für die Arbeit des Vereins zu beschließen 

2.   die Wahlen zum Vorstand durchzuführen

3.   den jährlichen Geschäftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen, den Wirtschaftsplan des folgenden Geschäftsjahres zu genehmigen und die Jahresrechnung zu beschließen.

4.   den Vorstand zu entlasten

5.   die Entsendung von Gesellschaftern in eventuell zu gründende Gesellschaften auf Vorschlag des Vorstandes

6.   die Bestellung von mindestens einem Kassenprüfer

7.   die Höhe der Mitgliederbeiträge festzusetzen

8.   Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins zu beschließen  

 

§ 8 – Der Vorstand

1.   Es wird ein Vorstand gebildet. Er setzt sich aus mindestens drei und höchstens sieben Personen zusammen.

2.   Der Vorstand besteht aus:

2.1 Die / dem Vorsitzende/n

2.2. die / dem zweiten. Vorsitzende/n

2.3. einem/ einer Kassierer/in

2.4. einem/ einer Schriftführer/in

2.5. bis zu drei Beisitzern / Beisitzerinnen

 Diese Personen bilden den Vorstand nach § 26 BGB.

3.   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzenden/e oder einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemäß Ziffer 2 vertreten.

4.   Die Amtszeit des Vorstandes beläuft sich auf drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

5.   Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der/die Vorsitzende mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe einer Tagesordnung ein. In Ausnahmefällen kann der/die Vorsitzende auch telefonisch und ohne Einhaltung von Fristen einladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. 

 

§ 9 – Aufgaben des Vorstandes

1.   der Vorstand sorgt für die satzungsgemäße Tätigkeit des Vereins und setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

2.   Vor allem ist der Vorstand für folgende Aufgaben verantwortlich:

2.1        Feststellung des Wirtschaftsplanes des Vereins und der vereinseigenen Zweckbetriebe.

2.2        Prüfung der Jahresrechnung zur Vorlage auf der Mitgliederversammlung.

2.3        Geschäftsbericht zur Vorlage auf der Mitgliederversammlung.

2.4        Abschluss und Kündigung von Gesellschafterverträgen.

2.5        Maßnahmen und Entscheidungen zur Verwirklichung des Satzungszweckes gem. § 2.

2.6        Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

2.7        die Öffentlichkeitsarbeit. 

 

§ 10 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder der Benutzung von Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des BGB einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 11 – Niederschriften

1.   Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen. Sie sollen mindestens enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse.

2.   Die Niederschriften sind vom Leiter der Sitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen. In der nächsten Sitzung müssen sie vom Organ bestätigt werden.

 

 § 12 – Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Förderverein Ittertal e.V., Mittelitter 10, 42719 Solingen.

 

§ 13 – Salvatorische Klausel 

Werden einzelne Bestimmungen der Satzung vom Finanzamt für Körperschaften oder vom Vereinsregistergericht beanstandet, so ist der Vorstand ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die den Beanstandungen Rechnung tragen.  Die eigentlichen Ziele und Aufgaben sowie der Zweck des Vereins dürfen dadurch nicht verändert werden.

 

§ 14 – Inkraftsetzen

 Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 15.09.2016 beschlossen und durch den Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.09.2016 geändert. Vereinsregister Wuppertal: VR 30829